Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse

Ich erstelle für Sie eine umfassende Risikoabschätzung (ehemals Gefährdungsanalyse) bei Legionellen gemäß TrinkwV, Empfehlungen des Umweltbundesamtes und VDI 6023.

  • Begleitung und Koordination einer weitergehenden Untersuchung
  • Festlegung von Probenahmestellen
  • Erstellen einer Risikoabschätzung gemäß TrinkwV und UBA Empfehlung
  • Zusammenarbeit mit Fachfirmen zur Erstellung eines optimalen Sanierungskonzeptes
  • Abschlussbericht nach erfolgter Sanierung
  • Begleitung von Nachuntersuchungen
  • Gesetzeskonformität nach TrinkwV und UBA Empfehlungen
  • Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik VDI 6023, DVGW Datenblätter, DIN 1988 und DIN EN 806
  • Hygiene-Erstinspektion
  • Außer- und Inbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen

Durch regelmäßige Weiterbildungen beim TÜV, Fachfirmen und beim DVQST e.V. garantiere ich ein hohes Maß an Fachwissen über den aktuellen Stand der Normen und Methoden.

Fördermitglied beim DVQST e.V. (Deutscher Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V.)

Untersuchungspflicht auf Legionellen

Die aktuelle Trinkwasserverordnung regelt im § 31 TrinkwV 2023 die Untersuchungspflicht auf Legionellen. Diese gilt für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen in Mehrfamlienhäusern, Wohnkomplexen und sonstigen öffentlich und gewerblich genutzten Gebäuden unter folgenden Bedingungen:

  1. Die Anlage gibt Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit ab.
  2. Es handelt sich um eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (mehr als 400 Liter Speichervolumen oder mehr als 3 Liter in mindestens in einer Leitung).
  3. Die Anlage enthält Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen.

Bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 ml, ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage gemäß § 51 TrinkwV 2023 verpflichtet, unverzüglich eine Risikoabschätzung zu erstellen.

Für Gemeinschaftsunterkünfte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Tageskliniken, Arztpraxen, Schulen, Kindergärten, Hotels, Sportstätten, Jugendherbergen, etc. sind weitere Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes, des Infektonsschutzgesetzes, des Robert-Koch-Institutes und der Deutschen Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaus-Hygiene zu berücksichtigen.

Die Erstellung der Risikoabschätzung erfolgt nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 14.12.2012. Von der vor Ort Begehung bis zur Abschlussbesprechung werden Sie ausschließlich von mir persönlich betreut.

„Ihr Anliegen ist bei mir in besten Händen – ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite“

Hygiene-Erstinspektion

Diese dient der sicheren Übergabe neu errichteter Trinkwasser-Installationen. Eine Inspektion der Rohinstallation vor der Befüllung und Verdeckung ermöglicht eine vergleichsweise kostengünstige Beseitigung von Mängeln oder Fehlern.

Die Hygiene-Erstinspektion ergibt sich aus den Anforderungen des § 13 der Trinkwasserverordnung, welcher fordert, dass Wasserversorgungsanlagen so zu planen und zu errichten sind, dass sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Nach VDI 6023 Blatt 1 wird bei einer Ortsbegehung die Trinkwasser-Installation, sowie die Vollständigkeit aller notwendigen Dokumente überprüft.

Nach Befüllung und Untersuchung auf mikrobiologische Parameter ohne Befund geht die Verantwortung für den bestimmungsgemäßen Betrieb auf den Betreiber der Anlage über.

„Ihr Anliegen ist bei mir in besten Händen – ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite“

Industrie und Betriebe

Der Arbeitgeber muss gemäß §5 Arbetisschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um mögliche Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe wie Legionellen zu ermitteln.

Von Trinkwasser-Installationen, aus denen Trinkwasser an den Arbeitnehmer abgegeben wird, darf keine hygienisch-mikrobiologische Gefahr ausgehen.

Die Gefährdungsbeurteilung wird auf Grundlage der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 erstellt und enthält alle von der Anlage ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen.

„Ihr Anliegen ist bei mir in besten Händen – ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite“

Ich freue mich auf die gemeinsame

Zusammenarbeit

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