Disclaimer: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die zentralen Regelwerke berücksichtigt; der tatsächliche Umfang ist deutlich größer und erweitert sich insbesondere bei Sonderfällen, etwa in Kliniken, erheblich.
Trinkwasserinstallationen in Gebäuden und Verdunstungskühlanlagen gehören zu den kritischen Systemen in Bezug auf Mikrobiologie und mögliche Gesundheitsgefahren für den Menschen. Werden sie unsachgemäß betrieben, drohen nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen – insbesondere wenn Personen durch Erkrankungen aufgrund Emission mikrobiologisch belasteter Aerosole zu Schaden kommen.
Der Gesetzgeber hat die Betreiberverantwortung in den letzten Jahren deutlich verschärft. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe. Doch die Komplexität aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln ist im Tagesgeschäft kaum zu bewältigen.
Hier greift unsere Expertise: Wir übersetzen komplexe Vorschriften in klare Handlungsanweisungen und rechtssichere Gutachten.
Rechtssicherheit schaffen, Haftungsrisiken minimieren und Gesundheit
schützen
Warum Sie als Betreiber handeln müssen
Für wen gelten diese Pflichten? (Der Betreiberbegriff) Rechtlich ist „Betreiber“ nicht immer der Eigentümer. Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt. Dies betrifft insbesondere:
- Gewerbliche Immobilien: Eigentümer und Facility Management.
- Wohnungswirtschaft: Hausverwaltungen und Vermieter.
- Unternehmen & Arbeitgeber: Für alle Arbeitsstätten mit
- Wasserentnahmestellen.
- Öffentliche Einrichtungen: Schulen, Sportstätten, Krankenhäuser.
Die Rechtslage im Überblick: Das müssen Sie einhalten Das Regelwerk baut aufeinander auf. Wer diese Gesetze missachtet, verliert im
Schadensfall den Versicherungsschutz und haftet persönlich.
1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Die Basis
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Da Wasser zur Arbeitsumgebung gehört, fällt die Trinkwasseranlage unter diese Pflicht.
- Die Pflicht: Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. Inbetriebnahme.
- Link zum Gesetz: ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
2. Trinkwasserverordnung (TrinkwV) – Der Gesundheitsstandard
Die Novellierung (2023) setzt hohe Standards für die chemische und mikrobiologische Qualität.
- Die Pflicht: Einhaltung der Grenzwerte, regelmäßige Beprobung auf Legionellen und sofortiges Handeln bei Überschreitung der technischen Maßnahmenwerte.
- Zusätzlich sämtliche Empfehlungen des Umweltbundes in Bezug auf Trinkwasser insbesondere: „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012
- Link zur Verordnung: Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
3. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) & ASR
Regelt den Betrieb von Arbeitsstätten. Wasser muss in ausreichender Menge und Gesundheit unbedenklicher Qualität zur Verfügung stehen.
- Die Pflicht: Sicherstellung, dass von der Anlage keine Gefahren (z.B. Verkeimung durch Stagnation) ausgehen.
- Link zur Verordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/BJNR217910004.html
4. Die 42. BImSchV – Spezialfall Verdunstungskühlanlagen
Für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider gelten besonders strenge Regeln, um Legionellenausbrüche in die Umwelt zu verhindern.
- Die Pflicht: Meldepflicht der Anlage, Führen eines Betriebstagebuchs, regelmäßige Laboruntersuchungen, Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung sowie alle 5 Jahre Überprüfung nach §14 durch einen Sachverständigen.
- Link zur Verordnung: 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Normen & Stand der Technik: DIN, VDI & DVGW
Gesetze definieren das Ziel, insbesondere Abs. 1 §37 des IfSG :
„Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist“
Technische Regelwerke definieren den Weg („Wie baue und betreibe ich die Anlage?“). Wer sich an diese Normen hält, genießt im Schadensfall die Vermutungswirkung, korrekt gehandelt zu haben.
Die wichtigsten Regelwerke für Ihre Sicherheit:
- DIN 1988 ist das zentrale deutsche Regelwerk (TRWI –Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen) für Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken. Sie sichert die Trinkwasserqualität durch Vorgaben zu Schutzmaßnahmen, Dimensionierung (Rohrdurchmesser) und Materialien
- DIN EN 1717 Diese Norm enthält Festlegungen zur Vermeidung von Verunreinigungen des Trinkwassers innerhalb von Grundstücken und Gebäuden sowie allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Vermeidung von Verunreinigungen durch Rückfließen.
- VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2: Der Standard für Hygiene in Trinkwasser-Installationen und Gefährdungsanalyse.
- DVGW W 551 & W 553: Technische Regeln für die Bemessung und den Betrieb (insb. Temperaturen und Zirkulation).
- VDI 2047 Blatt 2: Hygiene bei Rückkühlwerken (Verdunstungskühlanlagen).
Experten-Tipp: Normen sind kostenpflichtig und ändern sich regelmäßig. Als Sachverständige arbeiten wir stets auf Basis der aktuellsten Fassungen.
Ihr Handlungsbedarf: Wann Sie zwingend aktiv werden müssen
Die bloße Kenntnis der Normen reicht nicht aus. Der Gesetzgeber schreibt in spezifischen Situationen konkrete Dokumente vor. Fehlen diese, handeln Sie ordnungswidrig (Organisationsverschulden).
Basierend auf der TrinkwV und der VDI 6023 gelten folgende Auslöser für eine Beauftragung:
- Der „Notfall“ (Legionellenbefund): Sobald der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml erreicht ist, sind Sie gemäß § 51 TrinkwV verpflichtet, unverzüglich eine Risikoabschätzung zu erstellen.
- Der Neubau (Übergabe): Nach § 13 TrinkwV und VDI 6023 Blatt 1 ist eine Hygiene-Erstinspektion fällig, bevor die Verantwortung auf den Betreiber übergeht.
- Der Arbeitsplatz (ArbSchG): Arbeitgeber müssen gemäß § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung vorhalten, um mikrobiologische Gefahren für Mitarbeiter auszuschließen.
Status-Check: Sind Sie unsicher, ob Ihre Dokumentation diesen Anforderungen standhält?
isifill: Unabhängige Expertise & Persönliche Betreuung
Wir lassen Sie mit den Gesetzestexten nicht allein. Bei isifill erhalten Sie keine anonyme Massenabfertigung, sondern eine persönliche Betreuung durch qualifizierte Sachverständige. Unser Credo: Wir arbeiten unabhängig von Sanierungsfirmen und verkaufen keine Filteranlagen oder sonstiges Zubehör. Unser Fokus liegt allein auf Ihrer Rechtssicherheit und einer kosteneffizienten Lösung.
Unsere Leistungen im Detail
1. Risikoabschätzung (bei Befall) Wir erstellen die umfassende Risikoabschätzung gemäß TrinkwV und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA).
- Ortstermin und Ursachenforschung durch mich persönlich.
- Zusammenarbeit mit Fachfirmen für ein optimales Sanierungskonzept.
- Begleitung der Nachuntersuchungen bis zum Abschlussbericht.
2. Hygiene-Erstinspektion (bei Neubau & Sanierung) Sichern Sie die Übergabe ab. Wir prüfen die Rohinstallation und Dokumentation noch vor der Nutzung gemäß VDI 6023 Blatt 1. Mängel können so kostengünstig behoben werden, bevor die Anlage in Ihren Verantwortungsbereich übergeht.
3. Gefährdungsbeurteilung (für Betriebe) Erstellung der GBU auf Grundlage der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 zum Schutz Ihrer Mitarbeiter und zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten.
4. Gefährdungsbeurteilung für Verdunstungskühlanlagen sowie Erstellen eines Betriebstagebuches und Eskalationsplans individuell angepasst an das Anlagensystem. Beratung und Sichtung aller Unterlagen bezüglich §14 Überprüfung
Qualifikation, die Sicherheit schafft Fachwissen ist Ihr bester Schutz vor Haftung. Durch regelmäßige Weiterbildungen (TÜV, Fachfirmen) und als Fördermitglied beim DVQST e.V. (Deutscher Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V.) garantiere ich Ihnen Arbeit auf dem aktuellsten Stand der Normen (DIN 1988, DIN EN 806, VDI 6023). „Ihr Anliegen ist bei mir in besten Händen – ich stehe Ihnen von der Begehung bis zum Abschlussbericht persönlich mit Rat und Tat zur Seite.“
Rechtlicher Hinweis (Disclaimer): Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und fachlichen Orientierung. Sie ersetzen keine juristische Rechtsberatung. Technische Regelwerke und Gesetze unterliegen einem stetigen Wandel. Für die Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
